Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
§ 18
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
- 1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
- 2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
- 3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
- 4. keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.
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