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§ 72 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

7. Abschnitt

Energieeffizienzinformationen Marktinformationen

§ 72.

(1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.

(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Schlagworte

Energieeffizienzmechanismus, Finanzrahmen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253290

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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