Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG
§ 51.
(1) Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.
(2) Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.
(3) Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 für
- 1. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden;
- 2. denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, und
- 3. weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG stehen,
- jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Z 3 genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert darzustellen.
(4) Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
(5) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.
(6) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.
Schlagworte
Raumwärmebereitung, Energieausweis
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253269
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