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§ 49 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 49.

(1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit

  1. 1. dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
  2. 2. dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
  3. 3. der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
  4. 4. der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
  5. 5. der technischen Eignung und
  6. 6. einem ausreichenden Wettbewerb

(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

  1. 1. Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
  2. 2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
  3. 3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253267

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