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§ 43 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Standardisiertes Berichtswesen

§ 43.

(1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäßAnhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.

(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. allgemeine Unternehmensdaten;
  2. 2. Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
  3. 3. Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
  4. 4. Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
  5. 5. Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
  6. 6. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
  7. 7. Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
  8. 8. bei Energieaudits: Angaben
  1. a) zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
  2. b) zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und
  1. 9. bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
  1. a) zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
  2. b) zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.

(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
  2. 2. sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
  3. 3. sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
  4. 4. das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.

(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Aufbewahrungsfrist, Aufsichtsorgan

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253261

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