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§ 35 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

3. Teil

Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zielbestimmung

§ 35.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
  2. 2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
  3. 3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
  4. 4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
  5. 5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
  6. 6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
  7. 7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
  8. 8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
  9. 9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
  10. 10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
  11. 11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
  12. 12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der
  1. a) nationalen Klimaneutralität 2040;
  2. b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;
  3. c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und
  4. d) Reduktion von Treibhausgasen
  1. 13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).

Schlagworte

Energiebereich

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253253

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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