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§ 31 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 31.

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
  2. b) falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;
  3. c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
  2. b) seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;
  3. c) seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;
  1. 3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oder
  3. c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oder
  4. d) seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;
  5. e) als Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
  1. 4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
  2. b) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.

(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164334

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