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Anlage 1 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Anlage 1

Anhang 1 zu § 42

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

1. Abschnitt

Allgemeines

Energieaudits und Managementsysteme haben

  1. 1. eine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;
  2. 2. den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;
  3. 3. auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;
  4. 4. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:
  1. a) hauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie, Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);
  2. b) relevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;
  3. c) relevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und
  4. d) Abwärmepotenziale;
  1. 5. auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;
  2. 6. verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;
  3. 7. für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur
  1. a) Reduktion des Energieverbrauchs;
  2. b) Verbesserung der Energieeffizienz und
  3. c) Forcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern
  1. zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen;
  1. 8. Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und
  2. 9. detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.

2. Abschnitt

Wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Gebäude:
  1. a) Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;
  2. b) Art der Gebäudenutzung;
  3. c) Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
  4. d) Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
  5. e) Darstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und
  6. f) Analyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.
  1. 2. Produktionsprozesse:
  1. a) Erfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;
  2. b) Prüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;
  3. c) Prüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.
  1. 3. Transport:
  1. a) Erhebung
  1. aa) der genutzten Kraftfahrzeugklassen;
  2. bb) des gesamten Energieverbrauchs;
  3. cc) der eingesetzten Energieträger und
  4. dd) der Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.
  1. b) Prüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei
  1. aa) Tourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;
  2. bb) effizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;
  3. cc) energie- und CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;
  4. dd) Instandhaltungsprogrammen und
  5. ee) alternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.

Schlagworte

Fernsteuerung, Wohnsektor, Regelungstechnik, Fühlelement, Niedrigenergiestandard, Belüftungssystem, Dachdämmung, Wärmeverbrauch, Nahversorgungsnetz, Betriebsgebäude, Verkehrssteuerung, Speicherkonzept, Eisenbahnfahrt, Schulungsmaßnahme, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253252

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