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§ 4 ABBAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Veräußerung von Anteilen

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40164135

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