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§ 30 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 30.

(1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

  1. 1. die Mandatarinnen und Mandatare,
  2. 2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
  3. 3. die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
  4. 4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
  5. 5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
  6. 6. Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.

(2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(3) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.

(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256626

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