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§ 18 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Organe gemäß § 15 Abs. 2

Organe gemäß § 15 Abs. 2

§ 18

(1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. 2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
  3. 3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:

  1. 1. bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
  2. 2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

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