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Artikel 8 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Die Büroleiter treffen über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um den gehörig ermächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der amtlichen Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163240

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