vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 7

Ausfuhr und deren Bewertung

(1) Ist die Ausfuhr nicht nach Artikel 6 verboten, so bewertet jeder ausführende Vertragsstaat vor Erteilung der Genehmigung für die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 in Übereinstimmung mit seinem nationalen Kontrollsystem, auf objektive und nichtdiskriminierende Weise und unter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Faktoren, einschließlich Informationen, die der einführende Staat nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat, die Möglichkeit, dass die konventionellen Waffen oder die Güter

  1. a) zu Frieden und Sicherheit beitragen oder diese untergraben würden; BGBl. III – Ausgegeben am 26. Juni 2014 – Nr. 116 8 von 22
  2. b) dazu verwendet werden könnten,
  1. i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen oder zu erleichtern;
  2. ii) eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern;
  3. iii) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt;
  4. iv) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt.

(2) Der ausführende Vertragsstaat prüft auch, ob es Maßnahmen gibt, die zur Minderung der in Absatz 1 lit. a und b bezeichneten Risiken ergriffen werden könnten, wie zum Beispiel vertrauensbildende Maßnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelte und vereinbarte Programme.

(3) Stellt der ausführende Vertragsstaat nach Vornahme dieser Bewertung und Prüfung der verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung fest, dass ein eindeutiges Risiko besteht, dass eine der in Absatz 1 genannten negativen Folgen eintritt, so darf er die Ausfuhr nicht genehmigen.

(4) Bei Vornahme dieser Bewertung berücksichtigt der ausführende Vertragsstaat das Risiko, dass die konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder die Güter im Sinne des Artikels 3 oder 4 dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern.

(5) Jeder ausführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen für die Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 detailliert sind und vor der Ausfuhr erteilt werden.

(6) Jeder ausführende Vertragsstaat stellt nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Gesetze, seiner Verwaltungspraxis oder seiner Politik dem einführenden Vertragsstaat und den durchführenden oder umladenden Vertragsstaaten auf Ersuchen geeignete Informationen über die betreffende Genehmigung zur Verfügung.

(7) Erlangt ein ausführender Vertragsstaat nach Erteilung der Genehmigung Kenntnis von neuen entscheidungserheblichen Informationen, so wird er ermutigt, die Genehmigung, wenn angebracht nach Konsultierung des einführenden Staates, neu zu bewerten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)