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§ 1 UNFICYP-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2014

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Zypern im Rahmen der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern (United Nations Peacekeeping Force in Cyprus, UNFICYP) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich insbesondere nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 186 (1964), 364 (1974), und zuletzt 2135 (2014) vom 30. Jänner 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. 1. Aufrechterhaltung des Waffenstillstandes zwischen den türkischen und türkisch-zypriotischen Kräften im Norden und den griechisch-zypriotischen Kräften im Süden,
  2. 2. Sicherung und Überwachung einer Pufferzone entlang der Waffenstillstandslinie sowie
  3. 3. Unterstützung bei der Leistung humanitärer Hilfe.

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