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§ 6 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Antragsarten

§ 6.

(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann

  1. 1. die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
  2. 2. die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
  3. 3. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
  4. 4. die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
  5. 5. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
  6. 6. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann

  1. 1. die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
  2. 2. die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
  3. 3. die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162309

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