§ 21.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162324
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)