Exekution von Bruchteilstiteln
§ 18.
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162321
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