Überweisung von Geldbeträgen
§ 16.
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008846
Dokumentnummer
NOR40162319
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