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§ 4 PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

Arbeitsplatzevaluierung

§ 4

(1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. 2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. 3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.

(2) Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Einsatzbedingung, Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161917

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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