vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 FSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2014

§ 2.

Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20008808

Dokumentnummer

NOR40161604

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)