Aufbereitung der Verwaltungsakten
§ 3
Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 4 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)