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§ 3 Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Aufbereitung der Verwaltungsakten

§ 3

Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 4 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung.

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