ARTIKEL 10
Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Die Vertragsparteien werden insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung in der Ukraine und weltweit fördern und dabei besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen achten.
Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, EUROCONTROL, der Internationalen Seeschifffahrts-organisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten.
(3) Auf bilateraler Ebene werden die Vertragsparteien sicherstellen, dass Maßnahmen, die betriebliche und technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.
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