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§ 5 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Restzuckergehalt

§ 5.

(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;
  2. 2. trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;
  3. 3. halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;
  4. 4. lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;
  5. 5. süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.

(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.

(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
  2. 2. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
  3. 3. mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde;
  2. 2. extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter;
  3. 3. herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter;
  4. 4. extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter;
  5. 5. trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter;
  6. 6. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter;
  7. 7. mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter.

(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205564

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