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§ 13 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Herstellungsmeldung

§ 13.

Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40265217

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