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§ 11 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

3. Abschnitt

Herstellung von Obstwein Herstellungsverfahren

§ 11.

(1) Zur Herstellung von Obstwein sind folgende önologischen Verfahren zulässig:

  1. a) Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;
  2. b) Einleitung von Stickstoff;
  3. c) thermische Behandlungen;
  4. d) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;
  5. e) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;
  6. f) Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;
  7. g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 50 mg/l freiem SO2 und 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;
  8. h) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;
  9. i) Zusatz von L-Ascorbinsäure;
  10. j) Zusatz von Zitronensäure;
  11. k) Zusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;
  12. l) Zusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der „Verbesserten Doppelsalzentsäuerung“;
  13. m) Zusatz von Zucker, Zuckerkulör oder Karamel, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat sowie Lysozym;
  14. n) Verwendung von Weinhefen;
  15. o) Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:
  1. p) Behandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;
  2. q) Verwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;
  3. r) Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;
  4. s) Verwendung von Milchsäurebakterien;
  5. t) Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat;
  6. u) Verwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengärverfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;
  7. v) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:
  1. tierisches Eiweiß,
  1. pektolytische Enzyme sowie Pflanzenproteine,
  1. w) Verwendung von Heferindenzubereitungen,
  2. x) Verwendung von Gummiarabikum und Dimethyldicarbonat (DMDC).
  3. y. Verwendung von Silberchlorid; Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern des Obstweines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der entsprechenden Gewichtseinheit anzugeben. Es ist sicherzustellen, dass der Silbergehalt 0,1 mg je Liter bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschreitet;
  4. z. Verwendung von pflanzlichem Eiweiß.

(2) Darüber hinaus ist den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Farbstoffe, Süßungsmittel und andere Lebensmittelzusatzstoffe), zu entsprechen.

(3) Die Anforderungen bezüglich der Anwendungskriterien, Grenzwerte, Zusammensetzung und Reinheitskriterien der verwendeten Behandlungsmittel sind jene, die auch für Behandlungen von Traubenwein gelten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205566

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