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§ 90 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Übergangsbestimmungen

§ 90.

(1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Oktober 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40221642

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