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§ 8 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten

  1. 1. die Pflichtverletzung,
  2. 2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
  3. 3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf

  1. 1. eines Jahres oder,
  2. 2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
  1. ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten
über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160831

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