Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 64.
(1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
- 1. a)ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
- b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
- c) ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
- und
- 2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
- a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
- b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.
(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
- 1. die als erwiesen angenommenen Taten,
- 2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
- 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
- 4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
- 5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
- Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160887
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