3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes Degradierung
§ 57.
(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160880
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