vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes Degradierung

§ 57.

(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte