Besonderer Teil
1. Hauptstück
Disziplinarstrafen
1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen
§ 46.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. das Ausgangsverbot und
- 4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160869
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