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§ 20 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20.

(1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160843

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