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§ 10 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10.

(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

  1. 1. a)die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
  2. b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
  1. und
  1. 2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160833

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