vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 40 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 40

Artikel 40 – Beilegung von Streitigkeiten

1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.

2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Verein-barung der betroffenen Vertragsparteien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)