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Artikel 33 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 33

Artikel 33 – Beitritt zum Übereinkommen

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Gemeinschaft sowie jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Für die Europäische Gemeinschaft und für jeden nach Absatz 1 beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Die Europäische Gemeinschaft und jeder beitretende Staat werden an dem Tag, an dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, automatisch GRECO-Mitglieder, sofern sie dies nicht bereits beim Beitritt sind.

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