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Artikel 30 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 30

Artikel 30 – Unmittelbarer Schriftverkehr

1. Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

2. In dringenden Fällen können die Rechtshilfeersuchen und damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an entsprechende Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

3. Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

4. Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

5. Ersuchen oder Mitteilungen nach Absatz 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

6. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dass nach diesem Kapitel gestellte Ersuchen aus Effizienzgründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

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