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Artikel 22 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 22

Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:

  1. a. Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
  2. b. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.

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