Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind
- und
- 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Oberösterreich, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160439
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