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§ 11 KI-RMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2021

Operationelles Risiko

§ 11.

(1)   Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2)  Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

Schlagworte

Notfallplan

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40238230

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