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§ 28 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung mittels elektromechanischen Druckaufnehmers

§ 28.

(1) Das Messsystem besteht aus

  1. 1. dem elektromechanischen Druckaufnehmer;
  2. 2. dem Verstärker;
  3. 3. dem Anzeigegerät;
  4. 4. dem elektrischen Filter.

(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Messbereich: 0 bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;
  2. 2. Linearitätsabweichung im Messbereich: 1% des Endwertes der Kalibrierung;
  3. 3. Eigenfrequenz größer als oder gleich als:
  1. a) 100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;
  2. b) 50 kHz für die Kraftaufnehmer;
  1. 4. Mindestempfindlichkeit: 1,0 pC/bar;
  2. 5. wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm;
  3. 6. Kalibrierbereich: 100 bar bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;
  4. 7. Kalibrierschein mit den Empfindlichkeitsdaten des Druckaufnehmers nicht älter als zwei Jahre.

(3) Der Messkanal ist entsprechend den Angaben des Herstellers zu präparieren.

(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf die Membran und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse ein Thermoschutz gemäß den Angaben des Herstellers zu verwenden; auch ein mechanischer Schutz gemäß den Angaben des Herstellers ist zu benutzen.

(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Linearitätsabweichung: 0,1% des Endwertes der Kalibrierung;
  2. 2. Grenzfrequenz (-3 dB): 100 kHz;
  3. 3. Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 1012;
  4. 4. Drift: und relative Feuchte (rH).

(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Abtastrate: ;
  2. 2. Auflösung: 12 bit;
  3. 3. Aufzeichnungszeit: 4 ms;
  4. 4. Grenzfrequenz (-3 dB): .

(7) Es ist ein BESSEL oder BUTTERWORTH Tiefpassfilter zweiter Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 20/22 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave), welches im Ladungsverstärker, der angeschlossenen Anzeigeeinheit oder der Software integriert ist, zu verwenden.

Schlagworte

Analoganzeigegerät

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220501

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