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§ 59 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 59.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158951

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