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§ 52 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 52.

Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158944

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