§ 3.
Die im Anhang dargestellten Zeichen der in § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in § 1 Abs. 1 dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten:
- 1. Zeichen auf Handfeuerwaffen: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2014;
- 2. Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2016;
- 3. Zeichen auf Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition des Staates Yugoslawien: Erprobung erfolgte vor dem 30. September 1992.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008703
Dokumentnummer
NOR40158888
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