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§ 3 Prüfzeichenverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

§ 3.

Die im Anhang dargestellten Zeichen der in § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Staaten sowie jene des seinerzeitigen Staates Yugoslawien sind den in § 1 Abs. 1 dargestellten Zeichen unter folgenden Maßgaben gleichzuachten:

  1. 1. Zeichen auf Handfeuerwaffen: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2014;
  2. 2. Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition: Erprobung erfolgte vor dem 20. Oktober 2016;
  3. 3. Zeichen auf Handfeuerwaffen und Typenprüfzeichen auf Packungen für Munition des Staates Yugoslawien: Erprobung erfolgte vor dem 30. September 1992.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008703

Dokumentnummer

NOR40158888

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