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§ 1 VwFormV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 1

(1) Für die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt. Diese Formulare sind:

(2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, werden für sie die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache festgesetzt.

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