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§ 1 EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2013

Internationale Luftverkehrstätigkeiten

§ 1.

„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die

  1. 1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
  2. 2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
  3. 3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008673

Dokumentnummer

NOR40158643

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