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§ 2 VKRStV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden (vgl. § 5 Abs. 3).

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

§ 2.

(1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 1,5% betragen.

(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.

(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.

(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40244234

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