Überprüfungsumfang
§ 4
(1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in derAnlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.
(3) Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in derAnlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.
(4) Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.
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