§ 3
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(2) DieAnlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.
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