Artikel 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20008642
Dokumentnummer
NOR40158341
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