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Artikel 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Artikel 13

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsstaaten arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

2. Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 13 des Übereinkommens bestimmt jeder Vertragsstaat eine nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle, die die Aufgabe hat, in Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll mit den anderen Vertragsstaaten Verbindung zu wahren.

3. Die Vertragsstaaten bemühen sich um die Unterstützung und Zusammenarbeit der Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Zwischenhändler und gewerbsmäßigen Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition, um die in Absatz 1 genannten unerlaubten Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158352

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